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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 12 Ta 1606/08
Rechtsgebiete: ArbGG
Vorschriften:
ArbGG § 54 Abs. 4 |
Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen, die ein Nichtverhandeln der Parteien gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Güteverfahren hat, sind die Umstände, aus denen sich das Nichtverhandeln ergeben soll, als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO und damit als Förmlichkeit im Sinne von § 165 ZPO in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
2. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin kann das "Nichtverhandeln" nicht aus einem Verzicht auf das Stellen von Anträgen gefolgert werden, weil dort Anträge im Sinne von § 137 ZPO nicht wirksam gestellt werden können. Hält das Arbeitsgericht im Güteprotokoll nach dem Hinweis einer Partei auf Parallelverfahren lediglich fest, dass die Parteien "heute keine Anträge" stellen, so findet ein daraufhin verkündeter Beschluss, wonach das Verfahren ruht, seine Rechtsgrundlage nicht in § 54 Abs. 4 ArbGG.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich auch aus den Gründen des Beschlusses nicht zweifelsfrei ergibt, dass sich beide Parteien einer Einlassung zur Sache verweigert haben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 12, durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. H.-U. am 10. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 aufgehoben.
Gründe:
I. Die Parteien streiten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens um die Frage, ob die Klage gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gilt.
Die Klägerin hat mit ihrer am 11. Juni 2007 beim Arbeitsgericht Potsdam eingereichten Klage Zahlung einer Besitzstandszulage nach den Vorschriften des TVÜ-VKA geltend gemacht. Zu dem am 13. Juli 2007 anberaumten Gütetermin sind beide Parteien, vertreten durch ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten erschienen. Das Protokoll der Gütesitzung hat folgenden Wortlaut:
"Die Beklagtenseite erklärt, dass bundesweit Rechtsstreitigkeiten anhängig seien unter anderem eine Entscheidung des LAG Berlin Aktenzeichen: 5 Sa 973/06. Die Nichtzulassungsbeschwerde hierzu wird beim BAG unter dem Aktenzeichen: 6 AZN 216/07 geführt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Darüber hinaus weist die Beklagtenseite darauf hin, dass wohl zwei Verfahren beim LAG Berlin-Brandenburg anhängig seien. Dies könnten sein die Entscheidungen des ArbG Cottbus Aktenzeichen: 4 Ca 481/06 und eine weitere Entscheidung - Aktenzeichen unbekannt.
Die Parteien stellen heute keine Anträge.
Beschlossen und verkündet: Das Verfahren ruht."
Mit beim Arbeitsgericht Potsdam am 25. Januar 2008 eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die Klage nach § 54 Abs. 5 ArbGG als zurückgenommen gelte und "Antrag gemäß § 269 Abs. 4 ZPO" gestellt. Die Beklagte hat vorgetragen, eine Einigung dahingehend, dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts habe abgewartet werden sollen, sei nicht erzielt worden, mit einem solchen Abwarten wäre die Beklagte nie einverstanden gewesen. Anders sei auch das Protokoll nicht erklärbar, ausweislich seines klaren Wortlauts, wonach die Parteien keine Anträge gestellt haben, liege ein Regelfall des § 54 Abs. 5 ArbGG vor.
Die Klägerin hat eingewandt, es habe sich um einen gerichtlichen Prozessvertrag gehandelt, die Parteien hätten aus sachlichen Gründen eine höchstrichterliche Entscheidung abwarten wollen. Das Gericht habe das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO angeordnet.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 hat das Arbeitsgericht Potsdam festgestellt, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und der Klägerin die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, als Nichtverhandeln im Sinne von § 54 Abs. 5 ArbGG sei es auch anzusehen, wenn beide Parteien darum bitten würden, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, denn daraus werde deutlich, dass sie nicht ausreichend verhandeln wollten. Der Gütetermin habe nämlich seiner Bestimmung gemäß den Streitstoff mit den Parteien zu erörtern und eine gütliche Beilegung zu versuchen. Nach den Erklärungen der Parteien am 13. Juli 2007 sei davon auszugehen, dass aufgrund der Anordnung des Ruhens des Verfahrens die Klagerücknahmefiktion eingetreten sei. Die Parteien hätten eine Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht gewünscht, sondern ausschließlich auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesarbeitsgericht verwiesen. Inhaltliche Erklärungen seien von ihnen weder zum Sach- und Streitstand noch zu einer Vereinbarung zum Ausschluss des Ruhens des Verfahrens abgegeben worden.
Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Mai 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Mai 2008 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie wiederholt unter Beweisantritt ihren Vortrag, die Parteien hätten in der Güteverhandlung eine Einigung erzielt, so dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO angeordnet habe.
Die Beklagte verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und weist darauf hin, dass ihr Prozessbevollmächtigter zielgerichtet prozessual darauf hingearbeitet habe, dass "so die Klägerin die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht an den Tag legt", die Fiktion des § 54 Abs. 5 ArbGG greifen könne. Es stelle eine juristische Selbstverständlichkeit dar, dass in einer Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage nicht erörtert werde.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25. Juli 2008 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Sach- und Rechtslage sei nicht erörtert worden. Aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hätten die Parteien den Sach- und Streitstand nicht besprechen wollen und damit nicht verhandelt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien einen Konsens darüber erzielt hätten, das Ruhen des Verfahrens herbeiführen zu wollen. Einen Antrag nach § 251 ZPO habe keine der Parteien gestellt, ein solcher sei auch aus anderen Umständen nicht ersichtlich.
II.
1. Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 2 ZPO, § 78 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist fristgemäß und formgerecht beim ArbG Potsdam eingelegt worden. Das Arbeitsgericht hat ihr nicht abgeholfen, so dass gemäß § 572 ZPO durch das Landesarbeitsgericht zu entscheiden ist.
2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Klage ist nicht gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 ZPO als zurückgenommen zu betrachten. Der im Gütetermin verkündete Beschluss, mit dem das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, beruht entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts Potsdam nicht auf § 54 Abs. 5 S. 1 ArbGG, denn weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem übrigen Akteninhalt ist ersichtlich, dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen im Termin am 13. Juli 2007 vorlagen.
2.1. Gemäß § 54 Abs. 5 ArbGG ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien in der Güteverhandlung nicht erscheinen oder nicht verhandeln. "Verhandeln" bedeutet eine aktive Beteiligung an der Erörterung des Rechtsstreits vor Gericht, gleichgültig, ob es sich um Tat- oder Rechtsfragen handelt. Nur die völlige Verweigerung der Einlassung zur Sache stellt ein "Nichtverhandeln" im Sinne des § 333 ZPO dar (vgl. BAG vom 23. Januar 2007, 9 AZR 492/06, NZA 2007, 1450 m.w.Nw.).
2.2 Es ist nicht ersichtlich, dass die im Gütetermin anwesende Klägervertreterin eine "Beteiligung" an der Erörterung des Rechtsstreits verweigert hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Vorsitzende des Arbeitsgerichts eine solche Erörterung überhaupt angeboten hat, an der sich die Klägervertreterin hätte beteiligen können. Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, es stelle "eine juristische Selbstverständlichkeit" dar, dass in einer Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage nicht erörtert werde. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist es Aufgabe des Vorsitzenden, das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien zum Zwecke der gütlichen Einigung zu erörtern. Dass sich die Klägervertreterin dieser der Vorsitzenden obliegenden Erörterung verweigert hat, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Selbst wenn ein "Nichtverhandeln" in diesem Sinne auch dann anzunehmen sein sollte, wenn beide Parteien darum bitten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (so Germelmann in Germelmann-Matthes-Prüttung, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Auflage 2008, § 54 Rdnr. 59), ist nicht erkennbar, dass dieser Fall hier vorliegt. Eine solche Bitte lässt sich dem Akteninhalt und schon gar nicht dem Protokoll mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.
Gemäß §§ 54 Abs. 3 ArbGG, 160 ZPO ist über die Güteverhandlung wie bei jeder anderen mündlichen Verhandlung ein Protokoll zu erstellen, in dem die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen sind. Zu protokollieren ist jede Erklärung der Partei, die eine prozessuale Bedeutung hat, insbesondere, soweit sie zur Nachprüfbarkeit des Verfahrenshergangs vom Rechtsmittelgericht benötigt wird (vgl. BGH vom 26. April 1989, I ZR 220/87, NJW 1990, 121; Germelmann a.a.O., § 54 Rdnr. 50). Im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen, die ein Nichtverhandeln der Parteien im arbeitsgerichtlichen Güteverfahren hat, ist dieses als wesentlicher Vorgang der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO und damit als Förmlichkeit im Sinne von § 165 ZPO anzusehen. Es spricht daher schon viel dafür, dass gemäß § 165 ZPO bereits aus der Nichtprotokollierung zu schließen ist, dass eine Verweigerung der Erörterung des Sach- und Streitstandes nicht vorgelegen hat.
Hinzu kommt, dass der angefochtene Beschluss im tatbestandlichen Teil keine Ausführungen zu den tatsächlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung enthält, sondern lediglich den Inhalt des Protokolls wiedergibt. Auch hieraus lässt sich ein Nichtverhandeln der Parteien nicht entnehmen.
Soweit der angefochtene Beschluss in seiner Entscheidungsbegründung ausführt, es sei nach den Erklärungen der Parteien im Gütetermin davon auszugehen, dass aufgrund der Anordnung des Ruhens des Verfahrens die Klagerücknahmefiktion eingetreten sei und die Parteien hätten eine Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht gewünscht und den Sach- und Streitstand nicht besprechen wollen, so ist nicht erkennbar, um welche Erklärungen es sich dabei gehandelt haben soll und wie die Parteien diese Weigerung zum Ausdruck gebracht haben sollen. Ausweislich des Protokolls hat nur die Beklagtenseite Erklärungen abgegeben. Einen Wunsch, eine Bitte oder einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens hat ausweislich des Protokolls weder die Kläger- noch die Beklagtenseite geäußert. Hiervon geht selbst der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts aus. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte einer Erörterung der Sach- und Rechtslage verschlossen hat. Denn die Beklagte hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbst vorgetragen, sie wäre mit einem Abwarten auf bundesarbeitsgerichtliche Entscheidungen nie einverstanden gewesen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass beide Parteien von vornherein eine Erörterung nicht gewünscht und so dem Gericht gezeigt haben, eine Erörterung nicht durchführen zu wollen. Hiergegen spricht die Sitzungsniederschrift. Danach hat lediglich die Beklagte auf anhängige Verfahren hingewiesen, wären diese der Klägerseite bereits bekannt gewesen, hätte es einer Protokollierung nicht bedurft. Insoweit ist der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt, wonach "die Parteien" ausschließlich auf ein anhängiges Verfahren beim Bundesarbeitsgericht verwiesen hätten, mit der Sitzungsniederschrift nicht in Einklang zu bringen. Dagegen spricht im Übrigen auch die Einlassung der Beklagten im Beschwerdeverfahren, wonach ihr Prozessbevollmächtigter "zielgerichtet prozessual darauf hingearbeitet (habe), dass, so die Klägerin die notwendige Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht an den Tag legt, die Fiktion des § 54 Abs. 5 ArbGG greifen könne".
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt im Übrigen von dem der von der Beklagten zitierten Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (vom 9. September 2005, 2 Ta 207/05). Dort hatten die Parteien in der Güteverhandlung übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt.
2.3. Ein "Nichtverhandeln" der Parteien ergibt sich auch nicht aus der protokollierten Feststellung, dass die Parteien keine Anträge stellen. Im arbeitsgerichtlichen Gütetermin kann das "Nichtverhandeln" im Sinne des § 333 ZPO nicht aus einem Verzicht auf das Stellen von Anträgen gefolgert werden (vgl. Germelmann, a.a.O., § 54 Rdnr. 58). In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht werden regelmäßig keine Anträge gestellt, nach allgemeiner Meinung können Anträge im Sinne des § 137 ZPO in der Güteverhandlung gar nicht wirksam gestellt werden, sie können - müssen aber nicht - wie jede andere Parteierklärung in der Güteverhandlung zu Protokoll genommen werden, um in der streitigen Verhandlung für die Antragstellung im Sinne des § 137 Abs. 1 ZPO hierauf Bezug nehmen zu können (Germelmann, a.a.O., § 54 Rdnr. 37; GK-Schütz, ArbGG, 43. Erg.-Lief. 2004, § 54 Rdnr. 29, jew. mit umfangreichen Nachweisen). Soweit das Arbeitsgericht in seiner Niederschrift der Güteverhandlung protokolliert hat, dass die Parteien heute keine Anträge stellen, ist daher nicht ersichtlich, welche Anträge damit hätten gemeint gewesen sein können. Die Anberaumung eines Termins zur streitigen Verhandlung im Sinne von § 54 Abs. 4 Satz 1 ArbGG erfordert keinen Antrag einer Partei. Sie erfolgt von Amts wegen, wenn die Güteverhandlung erfolglos geblieben ist. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils wegen Nichtverhandelns der Klägerin gemäß §§ 54 Abs. 4 Satz 1, 1. HS ArbGG, 137 Abs. 1 ZPO erst in der weiteren, sich an die Güteverhandlung anschließenden Verhandlung hätte gestellt werden können. Die weitere Verhandlung ist eine streitige Verhandlung (Germelmann a.a.O. § 54 Rdnr. 56). Auf sie findet § 54 Abs. 5 ArbGG keine Anwendung.
2.4. Sollte das Arbeitsgericht mit der protokollarischen Feststellung allerdings zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass es gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in die streitige Verhandlung übergegangen ist und diese gemäß § 137 ZPO mit dem Stellen der Anträge hat eröffnen wollen, so findet § 54 Abs. 5 ArbGG von vornherein keine Anwendung. Wird das Ruhen des Verfahrens in der streitigen Verhandlung angeordnet, so kann die Fiktionswirkung des § 54 Abs. 5 ArbGG nicht eintreten.
2.5. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 54 Abs. 5 ArbGG nicht vor. Ob der Beschluss des Arbeitsgerichts auf § 251 ZPO oder auf § 227 ZPO (Vertagung des Verfahrens auf einen erst nach einem bestimmten Ereignis liegenden Zeitpunkt) beruht, kann dahinstehen. Liegen die in § 54 Abs. 5 ArbGG angeordneten gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so kann die Fiktion der Klagerücknahme nicht eintreten. Die Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG findet auf andere Sachverhaltskonstellationen keine, auch keine analoge Anwendung.
2.6. Da bislang keine Partei das Verfahren wieder aufgenommen hat und Gründe für eine Terminierung von Amts wegen derzeit nicht erkennbar sind, waren keine weiteren Anordnungen zu treffen.
3. Einer Kostenentscheidung hat es nicht bedurft.
4. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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